Kammermusik ist eine Musikrichtung für spezielle Liebhaber, meist Personen, die durch ihren Klavier-, Geigen-, Gesangsunterricht unter anderem auf die besonderen Werke gestoßen sind und sie gerne von professionellen Künstlern gespielt hören wollen. Dann gehören Sie zu den Personen, die unserem Verein beitreten sollten und damit ihr Interesse an der Kammermusik bekunden. Die Stärke des Vereins ist von der Mitgliederzahl abhängig. Deshalb möchten wir Sie ermutigen uns zu unterstützen.
Das Beitrittsformular lässt sich (hoffentlich) ausdrucken. Bitte ausfüllen und dann an die Adresse:
Northeimer Kammermusikforum e.V.
Heinz Weyhing
Böllenkamp 12
37154 Northeim
Herzlichen Dank!
Verein Northeimer Kammermusikforum e.V.
Satzung
- 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verein Northeimer Kammermusikforum e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Northeim.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- 2
Zweck des Vereins
Der Verein fördert durch Veranstaltung von Konzerten die Pflege der Kammermusik in der Stadt Northeim. Darüber hinaus kann sich der Verein an Projekten im Bereich der E-Musik beteiligen oder solche auch selbst durchführen.
Der Verein kann zur Durchführung seiner Aufgaben Gesellschaften des privaten Rechts gründen, übernehmen oder sich an ihnen beteiligen.
- 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 4
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet
- a) mit dem Tode des Mitglieds,
- b) durch freiwilligen Austritt,
- c) durch Ausschluss aus dem Verein oder Streichung von der Mitgliederliste.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist, und ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.
- 5
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern sind bis zum 01.04. jeden Jahres Beiträge zu zahlen. Die Höhe des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
- 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- a) der Vorstand,
- b) die Mitgliederversammlung.
- 7
Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Jeder der beiden Vorsitzenden vertritt in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied oder beide Vorsitzenden vertreten gemeinschaftlich den Verein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
- 8
Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich und bei juristischen Personen durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- a) Wahl des Vorstandes und von zwei Kassenprüfern
- b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- c) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
- d) Entlastung des Vorstands.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung kann von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt werden.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Sie ist auf jeden Fall beschlussfähig. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- 9
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen der Stadt Northeim zum Zwecke der Kulturförderung zur Verfügung gestellt.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 08. Januar 1990 errichtet.